Ehrungsordnung

Aufgrund des § 25 der gültigen Satzung des Kreisschützenverbands Kiel (nachfolgend KSVK genannt) hat sich der KSVK nachstehende Ehrungsordnung gegeben.

  1. Allgemeine Bestimmungen
    1. Ein vom KSVK-Vorstand, § 19 b KSVK-Satzung, berufener Ehrungsbeauftragter bearbeitet die eingereichten Ehrungsanträge.
    2. Ehrungsanträge für Einzelmitglieder des KSVK sind vom Beirat des KSVK sowie von dem Vorsitzenden bzw. Ehrungsbeauftragten der Gilden / Vereine auf dem Antragsformular des KSVK einzureichen. Ehrungsanträge können von der Homepage des KSVK heruntergeladen oder beim Vorstand angefordert werden.
    3. Ehrungsanträge sind 6 Wochen vor der Verleihung beim Vorstand bzw. Ehrungsbeauftragten des KSVK einzureichen. Die zu ehrenden Personen müssen Verdienste um das Schützenwesen haben. Ein Anspruch auf Ehrung besteht nicht. Eine Funktion muss grundsätzlich aktiv ausgeübt werden. Es kann jährlich nur eine
    4. Der geforderte Ehrungsabstand bedeutet Mindestabstand und begründet keinerlei Anspruch auf eine eventuelle weitere Ehrung.
    5. Ehrungen des KSVK bis zur Verdienstnadel Silber werden von dem Beauftragten eigenständig bearbeitet, für die Verdienstnadel Gold und das Verdienstkreuz Rot (Kieler-Kreuz) ist die Stimmenmehrheit des Vorstandes, erforderlich.
    6. Ehrungen werden grundsätzlich nur für Gilden / Vereine, sowie für die Mitglieder der Gilden / Vereine des KSVK, durchgeführt.
    7. Der Vorstand des KSVK hat das Recht, von den unter Nr. 2.2 – außer 2.2 V. – genannten Ehrungen in außergewöhnlichen Fällen abzuweichen.
    8. Die Ehrungen sind vom KSVK in einer Datei zu erfassen.
    9. Die Ehrungen haben in einem würdigen Rahmen stattzufinden:
      a) Kreisschützentag,
      b) Schützen- / Gildefest
      Die Verleihung erfolgt grds. durch ein Mitglied des Vorstandes des KSVK.
  2. KSVK-Ehrungen
    1. KSVK-Ehrengabe für Gilden / Vereine:
      1. Die Ehrengabe wird anlässlich eines 10-jährigen Jubiläums verliehen.
      2. Die Ehrengabe wird anlässlich eines 25-jährigen Jubiläums verliehen. Für ältere Gilden / Vereine beim Jubiläum, das durch 25 teilbar ist.
      3. Die Verleihung erfolgt ohne Antrag. Der Termin des Jubiläums muss dem KSVK spätestens zwei Monate vorher mitgeteilt werden.
      4. Die Kosten für diese Ehrengaben werden immer von den Gilden / Vereinen des KSVK übernommen.
    2. Ehrungen für Mitglieder (Einzelperson): Für besondere Leistung in allen Bereichen und den nachfolgenden aufgeführten ehrenamtlichen Tätigkeiten. Die Kosten werden vom KSVK übernommen.
      1. Verdienstnadel Bronze
        1. 5 Jahre Kreisbeirat, Kreisdamenleiter,
        2. 6 Jahre gewählte Stellvertreter zu Punkt a), Kreisreferenten,
        3. 6 Jahre 1. Vorsitzender der Gilde / des Vereins,
        4. 6 Jahre stv. Vorsitzender, Schatzmeister, Sportleiter, Schriftführer, Damenleiter, Jugendleiter der Gilde / des Vereins
        5. 7 Jahre Mitglieder des erweiterten Vorstands / Beirats (z.B. Schützenmeister) gewählte Stellvertreter zu Punkt d),
        6. 8 Jahre aktive, organisatorische Arbeit in einer Gilde / im Verein.
      2. Verdienstnadel Silber
        Die Verdienstnadel Silber des KSVK kann an Mitglieder verliehen werden, die sich nach der Verleihung der Verdienstnadel Bronze, in mehr als dreijähriger Mitarbeit weitere Verdienste erworben haben.
      3. Verdienstnadel Gold
        Die Verdienstnadel Gold des KSVK kann an Mitglieder verliehen werden, die sich nach der Verleihung der Verdienstnadel Silber, in mehr als dreijähriger Mitarbeit weitere Verdienste erworben haben.
      4. Verdienstkreuz Rot (Kieler-Kreuz)
        Das Verdienstkreuz in Rot des KSVK kann an folgende im Amt befindliche Personen verliehen werden:
        Gilt für Kreis, Gilden / Vereine
        1. 1. Vorsitzender,
        2. 2. (stv.) Vorsitzender,
        3. Sportleiter (Oberschützenmeister),
        4. Schatzmeister (Kassierer),
        5. Schriftführer,
          die sich nach der Verleihung der Verdienstnadel in Gold in mehr als fünfjähriger ununterbrochener Mitarbeit weitere Verdienste erworben haben.
      5. Ehrenmitgliedschaft im KSVK
        Die Ehrenmitgliedschaft im KSVK kann nur an Mitglieder verliehen werden, wenn diese sich außergewöhnliche Verdienste um das Deutsche Schützenwesen erworben haben. Darüber hinaus können außenstehende Personen, die sich um unser Schützenwesen hervorragende Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Das Ehrenmitglied wird durch den Kreisschützentag ernannt, § 5 (2) der Satzung.
  3. Ablehnung
    Gegen Ablehnung oder Zurückstellung eines Antrages ist kein Einspruch möglich. Einmal gestellte Anträge, auch soweit diese abgelehnt oder zurückgestellt wurden, werden zur künftigen Beurteilung und Berücksichtigung dem Vorstand des KSVK wieder vorgelegt. Eine neue Antragsstellung bedarf es somit nicht.
  4. Widerruf von Ehrungen und Auszeichnungen
    Über eine Aberkennung einer Ehrung entscheidet auf Antrag des Beirates des KSVK der Kreisschützentag, er befindet auch über die Art der Bekanntgabe der Aberkennung.
  5. Königsehrung
    Diese Auszeichnungen werden durch jeweilige Kreisausschreibung geregelt. Die Königsketten müssen nach Ablauf der jeweiligen Königszeit an den KSVK zurück gegeben werden.

Die Ehrungsordnung gilt ab 28.01.2017.

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