Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verband führt den Namen Kreisschützenverband Kiel von 1906 e.V.,Fachverband für Schießsport und Bogensport, nachfolgend KSVK genannt.
  2. Der KSVK hat seinen Sitz in Kiel und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel, unter der Nummer VR 2984 KI, eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit – insbesondere um die Lesbarkeit nicht zu beeinträchtigen – wird auf eine weibliche Sprachform verzichtet.

§ 2 Zwecke des Kreisschützenverband Kiel

  1. Zweck des KSVK ist die Förderung des Sports.
  2. Der Verbandszweck wird unter anderem verwirklicht durch:
    • die Förderung des Breiten- und Leistungssports,
    • die Förderung des Schießsports und Bogensports nach den Regeln des NDSB und den Richtliniendes Deutschen Schützenbundes e.V.,
    • die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit sowie die fachliche und überfachliche
      Jugendarbeit nach dem Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (nachfolgend SGB VIII),
    • die Durchführung von Kreismeisterschaften, Kreis- und Ligavergleichskämpfen,
    • die Durchführung der Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie Kaderschulungen,
    • die Pflege und Förderung der Schützentradition und des Brauchtums sowie die Durchführung von KSVK-Veranstaltungen, Schützenfesten, in Verbindung mit dem Heimatgedanken.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der KSVK ist als gemeinnützig anerkannt, parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
  2. Der KSVK ist ein rechtsfähiger Verband und ist der Fachverband für den Schießsport und Bogensport im Kreissportverband Kiel.
  3. Der KSVK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Der KSVK ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des KSVK dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Kreisschützenverband Kiel-Vermögen.

§ 4 Zuständigkeiten

  1. Der KSVK ist unter anderem zuständig für:
    • die Durchführung und Gestaltung des Kreisschützentages,
    • die Einhaltung einheitlicher Regeln für den Schießsport nd Bogensport sowie deren Kontrolle,
    • die Veranstaltung von Kreismeisterschaften und die Meldung und Nominierung von Sportlern zu nationalen ggf. internationalen schießsportlichen Veranstaltungen,
    • die Regelungen der Aus- und Fortbildung,
    • die Einrichtung und Organisation von Ligen des Kreises für den Bereich des Sportschießens,
    • die Zusammenarbeit mit dem Landessportverband Schleswig-Holstein (LSV) und dem Deutschen Schützenbund (DSB) und die Einhaltung der Anti-Dopingbestimmungen nach den Regeln des NADA-CODES,
    • die öffentliche Präsentation des Sportschießens auf Kreisebene,
    • wirtschaftliche Aktivitäten für Werbung, des Sponsorings und Warenverkauf.
  2. Der KSVK regelt seine Angelegenheiten durch Satzung, Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe.
  3. Der KSVK ist Mitglied folgender nationaler Sportverbände:
    • Norddeutscher Schützenbund e.V. (NDSB),
    • Sportverband Kiel e.V.

Der Kreisschützenverband Kiel erkennt die Satzungen der übergeordneten Fachverbände in der jeweiligen Fassung an.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Dem KSVK gehören unmittelbare Mitglieder mit ihren mittelbaren Mitgliedern, Ehrenmitglieder und juristische Personen / fördernde Mitglieder an.
    • Unmittelbare Mitglieder sind Vereine und Schießsportabteilungen bzw. Bogensportabteilungen der Mehrspartenvereine,
    • Mittelbare Mitglieder gehören den unmittelbaren Mitgliedern im Sinne von § 6 Abs. 5 an.
  2. Ehrenmitglieder sind Persönlichkeiten, die sich um das Schützenwesen hervorragende Verdienste erworben haben und zum Ehrenmitglied durch den Kreisschützentag ernannt wurden.
  3. Juristische Personen / fördernde Mitglieder vertreten rechtsfähige Körperschaften, die sich nicht den unmittelbaren Mitgliedern zuordnen lassen, sich jedoch im Sinne des KSVK betätigen. Diese können auch nur auf Antrag eine Mitgliedschaft erwerben.
  4. Die Mitgliedschaft setzt folgenden Grundsatz voraus:
    • das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschlands,
  5. Die Mitgliedschaft im KSVK kann nur erwerben, wer diesen Grundsatz anerkennt. Mitglieder, die diesen Grundsatz (§ 5 (4)) innerhalb und außerhalb des KSVK nicht mehr anerkennen oder diesen Grundsatz entgegenwirken, werden von der Mitgliederliste des KSVK gestrichen.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Unmittelbare Mitglieder mit ihren Einzelmitgliedern werden durch Beschluss des Vorstandes aufgenommen. Die Anerkennung der Satzung, Ordnungen und Beschlüsse des KSVK werden vorausgesetzt. Die Satzungen und Ordnungen der unmittelbaren Mitglieder dürfen nicht denen des KSVK widersprechen.
  2. Vereinigungen, welche die Voraussetzungen des § 2 erfüllen und nicht gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung sind, können durch den Beschluss des Vorstandes aufgenommen werden.
  3. Die Aufnahme als juristische Person / förderndes Mitglied setzt das Einverständnis des Vorstandes voraus. Die Modalitäten der Zusammenarbeit sowie die Rechte und Pflichten des Mitgliedes werden vertraglich festgelegt.
  4. Aufnahmeanträge sind mit den erforderlichen Nachweisen schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Aufnahme in den KSVK hat der Bewerber seine Mitgliedschaft bei dem NDSB, sowie bei dem LSV über den örtlich zuständigen Kreissportverband zu beantragen. Die Aufnahme in diesen Verbänden ist ebenfalls gegenüber dem KSVK nachzuweisen.
  5. Mittelbare Mitglieder sind die Einzelmitglieder der unmittelbaren Mitglieder oder von Mehrspartenvereinen die Schießsportabteilungen bzw. Bogensportabteilungen führen, die über ihren Verein / Abteilung automatisch die Mitgliedschaft im KSVK erwerben. Die unmittelbaren Mitglieder und Abteilungen der Mehrspartenvereine regeln in ihren Satzungen bzw. Ordnungen, dass ihre Einzelmitglieder automatisch die mittelbare Mitgliedschaft im KSVK erwerben.

§ 7 Delegierte, Rechte der Mitglieder

  1. Die unmittelbaren Mitglieder regeln innerhalb ihrer Bereiche alle mit dem Schießsport und Bogensport zusammenhängenden Fragen selbstständig, soweit diese nicht der Beschlussfassung durch den KSVK oder NDSB vorbehalten sind.
  2. Die unmittelbaren Mitglieder üben ihre Mitgliedschaftsrechte während des Kreisschützentages durch volljährige Delegierte ihrer benannten Vertreter aus. Die Delegierten einer Schießsportabteilung bzw. Bogensportabteilung eines Mehrspartenvereins sind nur vertretungsberechtigt, wenn sie eine Vollmacht des eingetragenen Vereins (e.V.) vorlegen.
  3. Zum Kreisschützentag können entsprechend der Mitgliederzahl Delegierte entsandt werden:
    • Bis zu 25 Mitglieder zwei Delegierte,
    • je weitere angefangene 25 Mitglieder ein zusätzlicher Delegierter,
    • Mitglieder des Beirates haben Stimmrecht, Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

Die Anzahl der ausgegebenen Delegiertenausweise wird zu Beginn des Kreisschützentages festgestellt.
Jeder anwesende Delegierte hat nur eine Stimme. Eine Stimme ist nicht übertragbar.

  1. Für die Berechnung der Stimmzahl zum Kreisschützentag ist die Vereinsmitgliedermeldung zum KSVK zum 10.01. für das laufende Geschäftsjahr maßgebend.
  2. Die unmittelbaren Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des KSVK in dem in der Satzung und den Ordnungen bestimmten Umfang zu nutzen und die Beratung des KSVK in allen mit dem Satzungszweck (§ 2) zusammenhängenden Fragen in Anspruch zu nehmen.
  3. Die unmittelbaren und mittelbaren Mitglieder haben das Recht, an den vom KSVK durchgeführten Wettkämpfen teilzunehmen, wenn sie sich nach den Ausschreibungen des Ausrichters verbindlich richten. Sie haben das Recht, an den vom KSVK durchgeführten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen entsprechend den dazu erlassenen Ausschreibungen teilzunehmen.
  4. Den KSVK-Mitgliedern, die nicht dem Kreisschützentag nach § 15 Abs. 1 angehören, ist die Anwesenheit beim Kreisschützentag ohne Rede-, Antrags- und Stimmrecht gestattet.

§ 8 Pflichten der Mitglieder, Beiträge

  1. Alle Mitglieder nach § 5 Abs. 1 sind verpflichtet:
    1. Die Interessen des KSVK zu wahren, bei der Erreichung seiner Ziele mitzuwirken und seine Satzung, Ordnungen und Beschlüsse zu befolgen.
    2. Mitgliederbeiträge, die vom Kreisschützentag beschlossen werden, termingemäß zu bezahlen.
      Ehrenmitglieder des KSVK, die keinem unmittelbaren Mitglied angehören, sind beitragsfrei.
      Nichtgemeinnützige Mitgliedsvereine sind von der Pflicht der Beitragszahlung nicht befreit.
    3. Die Beitäge sind aufgrund der Mitgliedermeldung zu bezahlen. Alles weitere regelt die KSVK-Beitragsordnung.
    4. Die Anzahl aller mittelbaren Mitglieder sind von den unmittelbaren Mitgliedern dem KSVK zu melden und die unmittelbaren Mitglieder haben den Jahresbeitrag des KSVK zu zahlen.
    5. Dem KSVK umgehend wesentliche Veränderungen schriftlich mitzuteilen.
      Hierzu gehören insbesondere:
      • die Mitteilung von Anschriftenänderungen (z. B. Vorstandsdaten),
      • Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugverfahren,
      • Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind,
    6. Die Mitgliedsjahresbeiträge sind bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres fällig und können im Lastschriftverfahren eingezogen werden. Die Mitglieder haben die notwendigen Erklärungen abzugeben und für ausreichende Deckung auf ihrem Konto zu sorgen.Wenn der Jahresbeitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit beim KSVK nicht eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen in Zahlungsverzug. Der KSVK ist berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied außergerichtlich oder gerichtlich geltend zu machen. Alle durch Zahlungsverzug oder durch Nichteinhaltung übernommener Pflichten entstehenden Kosten hat der Zahlungspflichtige zu tragen.
    7. Mitglieder können ihre Mitgliedsrechte nur ausüben, wenn sie die Pflichten nach dieser Satzung erfüllen.
    8. Das Stimmrecht ruht solange, bis alle fälligen Jahresbeiträge nachweislich bezahlt wurden.
  2. Unmittelbare Mitglieder sind verpflichtet, den Verlust der Gemeinnützigkeit oder einen gestellten Insolvenzantrag dem KSVK unverzüglich mitzuteilen.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet: durch Austritt, Ausschluss, Auflösung des Mitgliedsvereins; wenn ein Ehrenmitglied verstirbt.
    1. Austritt von unmittelbaren Mitgliedern und den juristischen Personen / fördernde Mitglieder:
      • Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum 31.12. des Kalenderjahres erfolgen.
      • Die mittelbaren Mitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft im KSVK, wenn die Mitgliedschaft des unmittelbaren Mitglieds erloschen ist
    2. Ausschluss:
      Der Ausschluss eines mittelbaren, unmittelbaren Mitgliedes sowie einer juristischen Person / förderndes Mitglied kann erfolgen, wenn es durch schuldhaftes Verhalten in schwerer Weise gegen
      – seine in § 8 aufgeführten Pflichten verstößt,
      – den in § 5 (4) Grundsatz verstößt.
      Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Im Beschwerdefall entscheidet endgültig der Kreisschützentag.
  2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft gehen die daraus entstandenen Rechte verloren. Erstattungsansprüche, gleich welcher Art, können nicht erhoben werden.

§ 10 Organe

  1. Die Organe des KSVK sind:
    1. Kreisschützentag (§ 14 / § 15)
    2. Vorstand § 26 BGB (§ 16)
    3. Beirat (§ 17)
    4. Ehrenrat (§ 18)
  2. Die Amtsdauer der Organmitglieder Abs. 1 c) bis e) beträgt in der Regel drei Jahre und beginnt mit der Annahme der Wahl und damit des Amtes. Wiederwahl ist zulässig.
  3. In Ämter des KSVK können nur vollgeschäftsfähige Personen gewählt werden. Diese Personen müssen während ihrer Amtszeit einem unmittelbaren Mitglied angehören.
  4. Scheidet ein Organmitglied während der Amtsperiode aus, oder ein Beiratswahlamt wird bei einer Wahl nicht besetzt, so kann durch den Beirat eine Ersatzberufung bis zum nächsten Kreisschützentag vorgenommen werden. Eine Personalunion von Wahlämtern innerhalb des Vorstandes ist nicht zulässig.
  5. Im Falle der vorzeitigen Abberufung und der Neubesetzung von Organmitgliedern sowie bei vorzeitigem Ausscheiden von Organmitgliedern treten die nachrückenden Organmitglieder in die Restwahlzeit des zu ersetzenden Organmitglieds ein. Zuständig ist der Kreisschützentag.

§ 11 Vergütung, Aufwendungsersatz, Versicherungsschutz

  1. Alle KSVK-Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten können Tätigkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandentschädigung nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) § 3 Nr. 26 bzw. Ehrenamtspauschale nach EStG § 3 Nr. 26 a ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Verbandstätigkeit nach § 11 Abs. 2 trifft der Beirat. Er ist ermächtigt, Tätigkeiten für den KSVK gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Gleiches gilt für alle Personaleinstellungen und Vertragsabschlüsse.
  4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur zum Ende eines jeden Quartals, spätestens bis zum Ende des Folgemonats geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sind, nachgewiesen werden.
  5. Einzelheiten regelt die Finanzordnung des KSVK, die vom Beirat erlassen und geändert wird.
  6. Der Versicherungsschutz für die bestellten und gewählten Personen (Ehrenämter) ist im Rahmen der LSV-Sportversicherung gegeben.

§ 12 Beschlussfassung, Wahlen

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung / Sitzung der Organe oder Ausschüsse des KSVK ist unabhängig von der Anzahl erschienener Mitglieder oder Delegierter beschlussfähig.
  2. Alle Organe und Ausschüsse des KSVK fassen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Stimmenberechtigten, – für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu Neinstimmen maßgebend -, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Gleiches gilt für die Wahlvorgänge.
  3. Die Mitglieder der KSVK-Organe werden in Einzelabstimmung gewählt. Nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder können en bloc gewählt werden, wenn der Kreisschützentag einem Antrag auf Blockwahl mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustimmt.
  4. Wahlen der Mitglieder für den Vorstand erfolgen in geheimer Wahl. Alle anderen Wahlen erfolgen durch Handaufheben. Sie sind geheim durchzuführen, wenn eine Antragsberechtigte Person diesen Antrag stellt und ein Zehntel der Stimmberechtigten diesem Antrag zustimmt.
  5. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist derjenige gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigten. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Ja-Stimmen erhält.
  6. Die Kassenprüfer dürfen nicht den Organen als Mitglied von § 10 (1) b) bis d) angehören. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht dem Beirat oder den Ausschüssen angehören.
  7. Nimmt ein Gewählter die Wahl nicht an, muss eine neue Wahl stattfinden.
  8. Wiederwahl der Amtsinhaber ist zulässig, ausgenommen der sofortigen Wiederwahl der Kassenprüfer.
  9. Wählbar in ein Amt, sind nur mittelbare Mitglieder des KSVK, die die Satzungsbestimmungen des Kreisschützenverband Kiel anerkennen (hierzu § 9 (2)).

§ 13 Abweichende Amtszeit

  1. Im Falle von Organisationsänderungen, die im Rahmen einer Satzungsänderung vorgenommen werden, ist der Kreisschützentag ermächtigt, eine von der Satzung zeitlich abweichende Bestellung betreffender Organmitglieder vorzunehmen.
  2. Im Falle von Organisationsänderungen, die im Rahmen einer Satzungsänderung vorgenommen werden, ist der Kreisschützentag befugt, die Organmitglieder vorzeitig abzuberufen.
  3. Das jeweils amtierende Organmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Übergangszeit ist auf bis drei Monate beschränkt und kann nicht verlängert werden.

§ 14 Ordentlicher Kreisschützentag

  1. Der Kreisschützentag ist als Delegiertenversammlung das oberste Organ. Er ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des KSVK, soweit sie nicht anderen Organen durch diese Satzung zugewiesen sind. Er setzt sich zusammen aus:
    1. den Delegierten der Mitglieder nach § 7 Abs. 3,
    2. den Mitgliedern des Beirates,
    3. den Stellvertretern der Ausschussvorsitzenden der ständigen Ausschüsse,
    4. den Ehrenmitgliedern.
  2. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende oder einer der stv. Vorsitzenden. Bei Bedarf kann aus der Mitte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ein Versammlungsleiter auf Antrag von den Delegierten gewählt werden.
  3. Einberufung, Antrags- und Stimmrecht:
    1. Der Kreisschützentag ist vom Vorstand jährlich bis zum 31. März durchzuführen.
      Der Termin des Kreisschützentages, mit vorläufiger Tagesordnung, wird durch den Vorstand 28 Tage vor dem anberaumten Termin, per E-Mail oder per Brief bekannt gegeben. Maßgeblich ist die letzte dem KSVK mitgeteilte E-Mai-Adresse oder Postanschrift. Das betreffende Mitglied muss seine schriftliche Einverständniserklärung für sämtliche E-Mail-Benachrichtigungen vorher abgegeben haben.
    2. Alle Mitglieder nach § 5 Abs.1 bis 2 und die Organmitglieder sind berechtigt, bis 14 Tage vor dem Termin des Kreisschützentages schriftlich begründete Anträge zur Tagesordnung beim Vorstand einzureichen. Auf die Antragsfristen ist mit der Ankündigung des Kreisschützentages hinzuweisen.
    3. Die endgültige Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und den Mitgliedern nach § 5 Abs. 1 bis 2 und den Organmitgliedern vor dem Kreisschützentag mit den Tagungsunterlagen per E-Mail oder per Brief mitgeteilt.
    4. Dem Kreisschützentag gehören mit Stimmrecht, die Delegierten des § 7 Abs. 3 an.
    5. Die Mitglieder nach § 5 Abs. 3 sind einzuladen. Darüber hinaus ist der Vorstand befugt, Ehrengäste und fachkundige Personen einzuladen. Diese haben kein Antrags- und Stimmrecht.
  4. Der Kreisschützentag ist insbesondere zuständig für:
      • Entscheidungen über Anträge,
      • Entgegennahme von Rechenschaftsberichten,
      • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
      • Entlastung des Vorstandes,
      • Ernennung von Ehrenvorsitzenden sowie von Ehrenmitgliedern,
      • Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge,
      • Beschlussfassung über die jährlichen Haushaltspläne,
      • Beschlussfassung für Änderungen der Satzung,
      • Beschlussfassung über eine Fusion mit anderen Verbänden,
      • Auflösung des KSVK.
    1. Wahlen von Einzelmitgliedern:
      • Es ist im Wechsel jeweils für drei Jahre zu wählen:
        1. Jahr
          • Kreisvorsitzender (§ 26 BGB)
          • Kreissportleiter (§ 26 BGB)
          • Drei Mitglieder des Ehrenrates
        2. Jahr
          • Stv. Kreisvorsitzender A (§26 BGB)
          • Kreisschatzmeister (§26 BGB)
          • Kreisschriftführer
          • Zwei stv. Mitglieder des Ehrenrates
        3. Jahr
          • Stv. Kreisvorsitzender B (§ 26 BGB)
          • Kreisausbildungsleiter
          • Kreispressereferent
      • im Wechsel jeweils für zwei Jahre
        • Kassenprüfer A
        • Kassenprüfer B

§ 15 Außerordentlicher Kreisschützentag

  1. Ein außerordentlicher Kreisschützentag findet statt, wenn:
    1. hierzu ein Antrag von einem Viertel der unmittelbaren Mitglieder oder mindestens 10% der mittelbaren Mitglieder per eingeschriebenen Brief unter Angabe von Zweck und Gründen beim Vorstand gestellt wird.
    2. er durch Beschluss des Vorstandes oder des Beirates beantragt wird.
  2. Zum außerordentlichen Kreisschützentag lädt der Vorstand innerhalb von 30 Tagen, nach Eingang des Antrages ein. Die Einladung ist den Mitgliedern 14 Tage vor dem Durchführungstermin per Brief mit der endgültigen Tagesordnung zu zustellen. Maßgeblich ist die letzte dem KSVK mitgeteilte Postanschrift. Gegenstand und Thema der Tagesordnung dürfen nur die Punkte sein, die Gegenstand der Entscheidung waren, die zur Einberufung zum außerordentlichen Kreisschützentag geführt haben.
    Der außerordentliche Kreisschützentag setzt sich zusammen aus:
    1. den Delegierten der Mitglieder nach § 7 Abs. 3,
    2. den Mitgliedern des Beirates,
    3. den Stellvertretern der Ausschussvorsitzenden der ständigen Ausschüsse,
    4. den Ehrenmitgliedern.
    5. Die Mitglieder nach § 5 Abs. 3 sind einzuladen. Darüber hinaus ist der Vorstand befugt, fachkundige Personen einzuladen. Diese haben kein Antrags- und Stimmrecht.
  3. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende oder einer der stv. Vorsitzenden. Bei Bedarf kann aus der Mitte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ein Versammlungsleiter vom Vorstand vorgeschlagen oder auf Antrag der Delegierten ein Versammlungsleiter gewählt werden.

§ 16 Vorstand

  1. Die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 26 BGB: der Kreisvorsitzende, der stv. Kreisvorsitzende A, der stv. Kreisvorsitzende B, der Kreisschatzmeister und der Kreissportleiter.
    Sitzungsleiter ist der Kreisvorsitzende, im Verhinderungsfall ein stv. Kreisvorsitzender.
    Der KSVK wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, darunter grundsätzlich der Kreisvorsitzende.
    Eine Beschränkung zur Wirksamkeit der Handlungen nach außen besteht für den Vorstand nicht.
    Für die Geschäftsführung des KSVK haben sich Mitglieder des Vorstandes im Rahmen der Gesamtaufsichtspflicht regelmäßig untereinander zu informieren.
  2. Aufgaben Vorstandes:
    1. Er bestimmt die Verbandspolitik im KSVK und schafft die Rahmenbedingungen für die Arbeit und ist insbesondere für die Umsetzung der Aufgaben im KSVK zuständig.
    2. Er ist zuständig für die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Kreisschützentage, KSVK-Tagungen mit Aufstellung der Tagesordnung, eines Etats für jedes Geschäftsjahr ggf. von Nachtragsetats, Ausführung der Beschlüsse des Kreisschützentages und der KSVK-Tagungen.
    3. Er nimmt die Arbeitgeberfunktion im KSVK wahr:
      Alle Personalmaßnahmen stehen unter Haushaltsvorbehalt und dürfen nur eingegangen werden,wenn die finanziellen Auswirkungen durch den Haushalt getragen werden können.
    4. Er kann zu den Sitzungen weitere Personen einladen, wenn er dieses für die zu entscheidenden Punkte für zweckmäßig erachtet. Diesen Personen steht kein Antrags- und Stimmrecht zu.
    5. Er kann nichtständige Ausschüsse berufen.

§ 17 Beirat

  1. Dem Beirat gehören an:
    Die Mitglieder des Vorstandes, die gemäß § 26 BGB gewählt wurden, der Kreisausbildungsleiter, der Kreisschriftführer, der Kreispressereferent und Kraft Amtes der Kreisjugendleiter. Bei Verhinderung des Kreissportleiters jeweils einer der Stellvertreter. Sitzungsleiter ist der Kreisvorsitzende, im Verhinderungsfall ein stv. Kreisvorsitzender.
  2. Aufgaben des Beirates:
    1. Der Beirat arbeitet nach dem Ressortprinzip. Jedes Beiratsmitglied ist für die ihm zugewiesenen Aufgabenbereiche verantwortlich. Der Vorstand hat die Pflicht zur ausreichenden Kontrolle der Tätigkeitsbereiche.
    2. Er ist für alle Angelegenheiten des KSVK zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er erledigt die geschäftlichen und organisatorischen Angelegenheiten des KSVK und setzt die vom Kreisschützentag gefassten Beschlüsse um, soweit nicht der Vorstand zuständig ist. Die Amtsführung erfolgt im Rahmen geltender Gesetze, der Satzung und Ordnungen.
    3. Wahl von Ehrenvorsitzenden sowie von Ehrenmitgliedern.
    4. Er kann fachkundige Personen zur Sitzung einladen. Diese können beraten und Empfehlungen einbringen. Sie haben kein Stimmrecht.

§ 18 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus drei mittelbaren Mitgliedern und zwei Stellvertretern. Der Ehrenrat wählt sich seinen Vorsitzenden selbst. Jeweils drei Mitglieder treffen die Empfehlung.
  2. Anträge an den Ehrenrat können schriftlich stellen:
    • die Organe, die unmittelbaren Mitglieder und mittelbaren Mitglieder, die Ehrenmitglieder,
    • die juristischen Personen / fördernde Mitglieder.

Vor der Anrufung des Ehrenrates muss ein Schlichtungsverfahren des Beirates erfolgen.

  1. Aufgaben des Ehrenrates sind unter anderem folgende Tatbestände aufzuklären:
    1. Verstöße gegen die Satzung und Beschlüsse der Verbandsorgane
    2. grober Verstoß gegen die Wettkampfbestimmungen, sofern nicht das Berufungskampfgericht des Schießsports zuständig ist
    3. Verbandsschädigenden Verhaltens eines Mitgliedes
  2. Der Ehrenrat kann
    1. eine Abmahnung empfehlen,
    2. zeitweilg die Ausschließung an der Teilnahme an den Wettkämpfen empfehlen,
    3. zeitweilig die Versagung an der Ausübung von Ehrenämtern in den Organen und Ausschüssen empfehlen,
    4. die Unwürdigkeit einer weiteren Zugehörigkeit zum KSVK empfehlen.
  3. Die Empfehlungengen des Ehrenrates sind für alle Mitglieder des KSVK verbindlich und werden auf dem Kreisschützentag vorgetragen. Entscheidungen trifft der Kreisschützentag
  4. Über jede Sitzung des Ehrenrates ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist dem Vorstand zwecks Bestätigung vorzulegen.

§ 19 Ausschüsse

  1. Ständige Ausschüsse
    1. Der Sportausschuss:
      Diesem gehören als Mitglieder an: der Kreissportleiter, der stv. Kreissportleiter A und B, der Kreisausbildungsleiter, der Kreisdamenleiter, der Kreisjugendleiter, der stv. Kreisjugendleiter, der Vorsitzende für Sachkunde, der Kreisrundenkampfleiter, die KSVK-Sportreferenten und die Vereinssportleiter oder ein benannter Vertreter der unmittelbaren Mitglieder.
      Sitzungsleiter ist der Kreissportleiter, im Verhinderungsfall einer der stv. Kreissportleiter.
    2. Der Traditionsausschuss:
      Diesem gehören als Mitglieder an: der Beirat, der vom Vorstand berufene Vertreter für Ehrungen, der jeweilige amtierende Kreiskönig mit -königin und die Vereinsvorsitzenden.
      Sitzungsleiter ist der Kreisvorsitzende, im Verhinderungsfall ein vom Vorstand berufenes Mitglied des Ausschusses.
  2. Alle Stellvertreter werden in den zuständigen Ausschüssen gewählt. Diese Wahlen bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand. Die Sportreferenten werden durch den Sportausschuss bestellt vorbehaltlich der Bestätigung des Vorstandes. Der Vorsitzende für Sachkunde wird durch den Vorstand bestellt.
  3. Ladungsfristen und Tagungsordnungspunkte sowie Aufgaben und Zuständigkeiten der Ausschüsse regelt die Geschäftsordnung bzw. die jeweilige Ordnung der Ausschüsse.
  4. Nichtständige Ausschüsse
    Die Organe gemäß § 10 Abs. 1 a bis c können für einzelne Maßnahmen nichtständige Ausschüsse berufen. Die Ergebnisse sind den Berufungsorganen vorzulegen.

§ 20 Jugend

  1. Sie führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die vom Haushalt des KSVK zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze und unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit.
  2. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die vom Jugendtag des KSVK beschlossen wird. Die Jugendordnung darf der KSVK-Satzung nicht widersprechen und tritt erst nach Zustimmung des Beirates in Kraft. Im Zweifelsfall gelten die Regeln der Satzung.
  3. Der Kreisjugendleiter und der Stellvertreter, die vollgeschäftsfähig sein müssen, werden vom Jugendtag gewählt. Kraft Amtes gehört der Kreisjugendleiter dem Beirat an. Bei Verhinderung des Kreisjugendleiters hat der Stellvertreter Vertretungsrecht im Beirat.
  4. Der Kreisjugendleiter sollte bei seiner Wahl im Besitz der Lizenzen Jubali und Sachkunde sein.

§ 21 Satzungs- und Zweckänderung

  1. Zur Beschlussfassung über die Neufassung oder Änderung der Satzung des KSVK ist eine Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Für die Beschlussfassung über die Änderung der Zwecke § 2 Abs. 2 der Satzung des KSVK ist eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Stimmberechtigten erforderlich.

§ 22 Protokollierung

  1. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung bzw. Sitzung zu unterzeichnen.
  2. Kreisschützentag:
    1. Über den Ablauf des Kreisschützentages und den Beiratstagungen ist ein Ergebnisprotokoll zu führen.
    2. Das Protokoll vom Kreisschützentag ist den unmittelbaren Mitgliedern innerhalb einer Frist von einem Monat per E-Mail, bei Bedarf per Brief bekannt zu geben. Organmitgliedern ist es per E-Mail, bei Bedarf per Brief zu zusenden.
    3. Das Protokoll des Kreisschützentages gilt als genehmigt, wenn nicht ein berechtigtes Mitglied schriftlich Einspruch eingereicht hat. Einsprüche gegen das Protokoll können binnen einer Frist von zwei Monaten nach den Tagungen schriftlich begründet beim Vorstand eingereicht werden. Diese sind dem nächsten Kreisschützentag zur Entscheidung vorzulegen.
  3. Andere Organe und Ausschüsse:
    1. Das Protokoll wird als nachvollziehbare Niederschrift erstellt.
    2. Die Niederschrift ist den Teilnehmern innerhalb von 21 Tagen nach der Sitzung per E-Mail, bei Bedarf per Brief zu zusenden. Einsprüche gegen die Niederschrift können mit einer weiteren Frist von 14 Tagen schriftlich begründet bei den Ausschussvorsitzenden eingereicht werden.
    3. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn keine Einsprüche erfolgen. Im Falle eines Einspruches ist die Niederschrift bei nächster Sitzung zur Entscheidung vorzulegen.

§ 23 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen

  1. Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit oder bei Anfechtung der Beschlüsse eines Organs sind schriftlich zu begründen und müssen dem Vorstand zugestellt werden. Danach kann innerhalb einer Frist von einem Monat der gerichtliche Klageweg beschritten werden.
  2. Jedes von einem KSVK-Beschluss betroffene unmittelbare und mittelbare Mitglied ist zur Anfechtung berechtigt.

§ 24 Datenschutzbestimmungen

  1. Datenverarbeitung:
    1. Zur Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben des KSVK, insbesondere der organisatorischen, werden unter Beachtung der Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union (EU) personenbezogene Daten der Mitglieder (hierzu § 5) genutzt, gepflegt, übermittelt und gespeichert.
    2. Jeder Betroffene hat das Recht auf:
      • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
      • Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
      • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
      • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  2. Internet:
    Zur Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben des KSVK werden personenbezogene Daten ins Internet gestellt, insbesondere auch Daten zu bzw. von Wettkämpfen.
  3. Den Organen, allen Mitarbeitern des KSVK und sonst für den KSVK Tätige ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem KSVK hinaus.

§ 25 Ordnungen

  1. Die Organe und die ständigen Ausschüsse erstellen eigene Ordnungen, in denen die jeweiligen Aufgaben geregelt werden. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die vom Jugendtag beschlossene Jugendordnung tritt erst durch Beschluss des Vorstandes in Kraft. Es können u.a. erstellt werden: Geschäftsordnung, Beitragsordnung, Sportordnung, Ehrungsordnung.
  2. Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Ordnung ist grundsätzlich der Beirat zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
  3. Zu ihrer Wirksamkeit sind die KSVK-Ordnungen allen Mitgliedern bekannt zu geben. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.

§ 26 Haftungsausschluss

  1. Haftung ehrenamtlich Tätiger
    Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem KSVK, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Haftungsbeschränkung
    Die Haftung aller Organmitglieder und der Ausschussmitglieder des KSVK, die Revisoren und die mit der Vertretung des KSVK beauftragten Verbandsmitglieder werden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit dieses Kraft Gesetzes zulässig ist. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den KSVK einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
  3. Haftung des KSVK
    Der KSVK haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des KSVK oder bei Verbandsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen des KSVK gedeckt sind.

§ 27 Rechnungsprüfung

  1. Die Rechnungsprüfung wird jährlich durchgeführt und beinhaltet die gesamte Prüfung der Geschäftsführung des KSVK einschließlich der Jugend. Die Kassenprüfer sind allein dem Kreisschützentag verantwortlich.
  2. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des KSVK, einschließlich der Jugend- und Sportkassen und etwaiger Sonder- / Bargeldkassen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet und ob diese mit den Vorgaben und Beschlüssen der Mitgliederversammlung und Organen in Einklang. stehen. Die Kassenprüfer sind berechtigt, ohne Vorankündigung Vorgänge einer Prüfung zu unterziehen
  3. Die Kassenprüfer legen ihren jährlichen Abschlußbericht dem Vorstand vor und berichten dem Kreisschützentag.

§ 28 Eigentum

  1. Vermögensgegenstände des KSVK dürfen nur seinem satzungsmäßigen Zweck dienen.
  2. Für den Erwerb, der Veräußerung und der Beleihung von Grundstücken im Ganzen oder in Teilen davon sowie von grundstücksgleichen Rechten ist der Vorstand geschäftsführend zuständig. Eine Beschränkung zur Wirksamkeit der Handlungen nach außen, für die aufgeführten Maßnahmen, besteht für den Vorstand nicht. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben müssen beachtet werden.
  3. Mit allen dem KSVK gehörenden Gegenständen ist pfleglich und verantwortungsbewusst umzugehen.

§ 29 Auflösung

  1. Ein Antrag auf Auflösung des KSVK muss von mindestens einem Fünftel der unmittelbaren Mitglieder schriftlich begründet dem Vorstand per eingeschriebenen Brief zugestellt werden. Der Vorstand hat innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrages, der mit dem Eingangsvermerk des KSVK zu versehen ist, einen außerordentlichen Kreisschützentag durchzuführen.
  2. Die Einladung ist den Mitgliedern zwei Monate vor dem Durchführungstermin schriftlich per Postbrief mit der endgültigen Tagesordnung zu zustellen. Gegenstand und Thema der Tagesordnung darf nur der Punkt Auflösung des Kreisschützenverband Kiel sein.
  3. Für den Auflösungsbeschluss bedarf es einer Vierfünftel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  4. Hierüber ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist. Das zuständige Registergericht und Finanzamt sowie die übergeordneten Fachverbände sind umgehend von der Verbandsauflösung zu informieren.
  5. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Kreisvorsitzende, einer der stv. Kreisvorsitzenden A oder B und der Kreisschatzmeister als die Liquidatoren des Vereins bestellt. Jeweils drei der Liquidatoren vertreten den Verein gemeinsam.

§ 30 Mittelverwendung nach Auflösung

Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene KSVK-Vermögen nach Deckung aller bestehenden Verbindlichkeiten dem Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. zur Förderung des Schießsports in Schleswig-Holstein zu.

§31 Inkrafttreten der Satzung

Die Änderung der Satzung wurde vom Kreisschützentag am 13. März 2019 beschlossen.
Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel in Kraft.

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