Aufgrund des § 20 der gültigen Satzung des Kreisschützenverbandes Kiel (KSVK ) hat sich die Kreisschützenjugend (nachfolgend KSJ genannt) des KSVK nachstehende Jugendordnung gegeben.
- Mitgliedschaft
- Sämtliche Jugendliche des KSVK die am Stichtag, 31.12. des Jahres, noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, die berufenen und gewählten mittelbaren Mitglieder der angeschlossenen Jugendorganisationen sowie der Kreisjugendleiter und sein Stellvertreter gehören der KSJ des KSVK an.
- Zweck
- Die KSJ strebt an:
- Durch die Jugendarbeit in den KSVK-Mitgliedsvereinen es jungen Menschen zu ermöglichen in Gemeinschaften Sport zu treiben.
- Durch Aus- und Fortbildung im Schießsport die Weiterbildung für die Jugendlichen durchzuführen.
- Durch Begegnungen und Wettkampf mit anderen Gruppen Bereitschaft zu sportlicher Verständigung und Geselligkeit zu wecken.
- In Zusammenarbeit mit Sportvereinen und Institutionen, die Formen sportlicher Jugendarbeit weiter entwickeln, die Jugendarbeit in Vereinen und Verbänden koordinieren, die gemeinsamen Interessen der KSJ in sportlicher und in allgemeinen Jugendfragen vertreten und gesellschaftspolitisch wirken.
- Die KSJ strebt an:
- Grundsätze
- Die KSJ führt und verwaltet sich selbstständig und übt ihre Tätigkeit im Rahmen der Satzung des KSVK aus.
- Sie bekennt sich zur freiheitlichen, demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung ein.
- Sie ist parteipolitisch neutral und tritt für weltanschauliche Toleranz ein.
- Organe
- Kreisjugendtag (KJT)
- Kreisjugendvorstand (KJV)
- Kreisjugendtag
- Der ordentliche KJT findet jährlich mindestens zwei (2) Wochen vor dem Kreisschützentag statt.
- Einberufung:
Die Einberufung erfolgt grds. durch den Kreisjugendleiter. Die Ladungsfrist beträgt zwei (2) Wochen. Jeder einberufene KJT ist beschlussfähig. - Der KJV kann einen außerordentlichen KJT einberufen, sofern zwingende Gründe vorliegen. Auf schriftlichen Antrag von 1/5 aller Vereinsjugendgruppen muss ebenfalls ein außerordentlicher KJT stattfinden.
- Der KJT ist das höchste Organ der KSJ und setzt sich zusammen aus:
- den Vereinsjugendleitern
- den Vereinsjugendsprechern oder Vereinsjugendsprecherinnen
- dem Kreisjugendleiter als Versammlungsleiter, im Verhinderungsfall ein von der Versammlung gewählter Versammlungsleiter.
- dem stellv. Kreisjugendleiter
- dem Kreisjugendsprecher
- der Kreisjugendsprecherin und deren Vertreter.
- Mitglieder des Kreisbeirates und deren Beauftragte können an dem KJT mit beratener Stimme teilnehmen.
- Stimmberechtigt:
Die Mitglieder des KJV haben jeder eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
Die Mitgliedsvereine haben zwei (2) Stimmen je Verein, welche gebunden sind auf Jugendleiter und Jugendsprecher oder deren Vertreter.
Bei Vereinen ohne Jugendordnung ist nur ein Vorstandsmitglied des Vereins mit einer Stimme stimmberechtigt. Stimmübergabe an andere Vereine ist nicht gestattet, jeder stimmberechtigte Teilnehmer hat auch bei Doppelfunktion nur eine Stimme. - Bei Wahlen und Beschlussfassungen gilt die einfache Stimmenmehrheit der Delegierten per Akklamation, auf Antrag geheim ( siehe hierzu § 12 der KSVK-Satzung).
- Der KJT wählt die Mitglieder des KJV für jeweils drei (3) Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden ernennt der KJV Mitarbeiter bis zum nächsten KJT.
- Der KJT ist insbesondere zuständig für:
- Erarbeitung von Richtlinien für die Jugendarbeit
- Beratung grundsätzlicher Angelegenheiten
- Beschlussfassung über Anträge
- Wahlen
- Änderungen der Jugendordnung, die erst nach Zustimmung des Kreisbeirates in Kraft treten.
- Anträge, die von den KSVK-Mitgliedsvereinen, des KSVK-Beirates sowie des KJV an den KJT gestellt werden, sind 14 Tage vorher beim Kreisjugendleiter schriftlich einzureichen.
- Kreisjugendvorstand
- Der KJV besteht aus:
- dem Kreisjugendleiter als Vorsitzender
- dem stellv. Kreisjugendleiter
- dem Kreisjugendsprecher und dessen Stellvertreter
- der Kreisjugendsprecherin und deren Stellvertreterin
- Der Kreisjugendleiter und sein Stellvertreter sollen das 21. Lebensjahr, die übrigen Mitglieder des KJV müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben.
- Der KJV vertritt die KSJ gegenüber dem Kreisvorstand, den Fachverbänden sowie anderen Organisationen und Verbänden.
- Der KJV erfüllt seine Aufgaben nach der Satzung des KSVK und der Jugendordnung sowie den Beschlüssen des KJT.
- Der KJV tritt nach Bedarf zusammen, mindestens einmal im Jahr.
- Der KJV besteht aus:
- Jugendordnungsänderungen
- Jugendordnungsänderungen können auf dem KJT mit 2/3-Mehrheit als Empfehlung an den Kreisbeirat zur endgültigen Entscheidung weitergegeben werden.
- Inkrafttreten
- Nach Zustimmung des Kreisbeirates dieser vorliegenden Jugendordnung wird sie satzungsgemäß in Kraft gesetzt.
Kiel, 05. Februar 2015