Aufgrund des § 25 der gültigen Satzung des Kreisschützenverband Kiel (nachfolgend KSVK genannt) hat sich der KSVK nachstehende Geschäftsordnung gegeben, die für alle Organe und Ausschüsse des KSVK verbindlich ist. Die Geschäftsordnung bestimmt die Richtlinien, nach denen die Geschäfte, Versammlungen / Sitzungen der Organe des KSVK geführt werden.
- Einberufung der Organe
- Die Einberufung des Kreisschützentages und die zu beachteten Formen regelt § 14 der KSVK-Satzung.
- Die Einberufung zu Versammlungen / Sitzungen der anderen Organe des KSVK hat durch mündliche oder schriftliche Einladung an jedes teilnahmeberechtigte Mitglied unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von mindestens drei (3) Tagen, soweit dies nicht anderweitig in der Satzung oder in der Geschäftsordnung geregelt ist, zu erfolgen.
- Der Vorstand muss einberufen werden, wenn drei (3) Vorstandsmitglieder dieses fordern.
- Die Ausschüsse treten nach Bedarf, hierzu Punkt 1.2, zusammen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung / Sitzung der Organe und Ausschüsse des KSVK ist beschlussfähig.
- Verhandlungsleitung
- Die Leitung der Versammlungen / Sitzungen obliegt dem Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter. Im Verhinderungsfalle ist aus der Mitte der Anwesenden ein Versammlungsleiter (nachfolgend VSL genannt) zu wählen.
- Tagesordnung
- Die mit der Einladung bekannt gegebene vorläufige Tagesordnung kann zu Beginn der Versammlung / Sitzungen – mit Ausnahme des Kreisschützen tages – ergänzt bzw. abgeändert werden. Die Tagesordnung ist alsdann mit einfacher Stimmenmehrheit festzusetzen.
- Die Tagesordnung wird in der festgesetzten Reihenfolge behandelt. Mit einfacher Stimmenmehrheit kann die Reihenfolge auf Wunsch geändert werden.
- Die Organe können mit einfacher Stimmenmehrheit einen Tagesordnungspunkt von der Tagesordnung absetzen.
- Das Antragsrecht zum Kreisschützentag regelt § 14, 3 b der KSVK-Satzung. Anlässlich der Versammlung / Sitzung der anderen Organe des KSVK sowie der Ausschüsse können Anträge jederzeit gestellt werden.
- Die Tagesordnung für den Kreissschützentag muss mindestens enthalten:
- Eröffnung des Kreissschützentages
- Feststellung der Stimmberechtigten
- Genehmigung der Niederschrift des vorangegangenen Kreissschützentages
- Rechenschaftsberichte des Vorstandes
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen
- Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag
- Entscheidungen über Anträge
- Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Versammlung / Sitzung nur abgebrochen werden, wenn dieses mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird.
- Redeordnung
- Kein Teilnehmer darf das Wort ergreifen, ohne es vorher verlangt und vom VSL erhalten zu haben. Der VSL bestimmt die Reihenfolge der Redner. In der Regel ist dafür die Reihenfolge der Wortmeldung maßgeblich.
- Zur Geschäftsordnung muss das Wort jederzeit gegeben werden. Eine Rede darf dadurch nicht unterbrochen werden. Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die zur Beratung anstehenden Gegenstände beziehen und nicht länger als fünf (5) Minuten dauern.
- Persönliche Bemerkungen sind erst nach Abschluss der Beratung eines Gegenstandes bzw. zum Schluss der Sitzung zulässig. Sie dürfen nur Angriffe auf die eigene Person zurückweisen oder eigene Ausführungen berichtigen.
- Auch außerhalb der Tagesordnung kann der VSL das Wort zu einer persönlichen Erklärung erteilen, die ihm während der Versammlung / Sitzung vorher schriftlich mitzuteilen ist.
- Die Versammlung / Sitzung kann auf Vorschlag des VSL die Redezeit für einzelne Beratungspunkte auf eine Höchstdauer beschränken. Sie beschließt darüber ohne Aussprache. Spricht ein Teilnehmer länger, so entzieht ihm der VSL nach einmaliger Ermahnung das Wort. Der Teilnehmer darf das Wort zu diesem Gegenstand bis zum Beginn der Abstimmung nicht wieder erhalten.
- Kein Teilnehmer darf während der gleichen Beratung ohne Zustimmung der Versammlung / Sitzung zu demselben Gegenstand mehr als zweimal sprechen.
- Der VSL erklärt die Beratung für geschlossen, wenn die Rednerliste erschöpft ist und sich niemand mehr zu Wort meldet.
- Ordnungsbestimmungen
- Der VSL kann Redner, die vom Beratungspunkt abweichen, mit Nennung des Namens „Zur Sache“ aufrufen.
- Wenn ein Versammlungs- / Sitzungsteilnehmer die Ordnung verletzt, ruft der VSL mit Nennung des Namens „Zur Ordnung“.
- Ist ein Redner dreimal in derselben Rede „Zur Ordnung“ gerufen worden, so kann der VSL dem Redner das Wort entziehen. Nach dem zweiten Ruf „Zur Sache“ oder „Zur Ordnung“ muss dieser auf diese Folgen hinweisen.
- Ist ein Redner das Wort entzogen worden, so darf er es zu diesem Gegenstand bis zur Eröffnung der Abstimmung nicht wieder erhalten.
- Wegen grober Störung der Ordnung kann der VSL den Teilnehmer von der Versammlung / Sitzung ausschließen. Der Teilnehmer hat den Raum sofort zu verlassen. Die Versammlung / Sitzung wird unterbrochen oder aufgehoben folgt der Teilnehmer dieser Aufforderung nicht.
- Abstimmungen
- Die Versammlung / Sitzung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltung gilt als nicht anwesend. Sofern die KSVK-Satzung qualifizierte Mehrheiten vorsieht, gelten diese vorrangig.
- Nach Abschluss der Beratung und Abgabe persönlicher Bemerkungen eröffnet der Vorsitzende die Abstimmung.
- Unmittelbar vor der Abstimmung ist auf Antrag die Frage zu verlesen, über die abgestimmt werden soll.
- Der VSL stellt die Frage so, dass sie sich mit JA oder NEIN beantworten lässt.
- Nach jeder Abstimmung wird sogleich das Ergebnis festgestellt und durch den VSL verkündet.
- Zu einer durch Abstimmung erledigten Gegenstand darf in derselben Versammlung oder Sitzung nicht mehr das Wort erteilt werden.
- Durchführung von Wahlen
- Die Wahl der Mitglieder des Beirates sowie die zu wählenden Mitglieder der Ausschüsse erfolgt auf die Dauer von drei Jahren.
- Die Mitglieder des Vorstands sind in geheimer Wahl, je Amt getrennt, zu wählen. Die Wahlen für die weiteren Mitglieder des Beirates und der Ausschüsse werden offen durchgeführt, auf Antrag muss geheim gewählt werden.
- Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen erhält.
- Der Stimmzettel ist ungültig, wenn Namen von mehreren Bewerbern eingetragen sind oder gegen die Grundsätze der geheimen Wahl verstoßen wird. Die Abgabe eines Stimmzettel ohne Eintragung gilt als nicht gültig.
- Ein Wahlausschuss ist zu wählen, der aus 3 Personen besteht, einer davon als Wahlleiter. Der Wahlausschuss hat die Aufgaben; Durchführung und Überwachung der Wahlen, Feststellung und Bekanntgabe der Wahlergebnisse, Fertigung der Wahlniederschrift. Die Niederschrift muss enthalten; die Namen der Bewerber, die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmen sowie die Stimmen die auf jeden Bewerber entfallen. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterschreiben und dem VSL zu übergeben.
- Wird ein Wahlamt bei einer Wahl nicht besetzt so kann der KSVK-Beirat dieses Amt bis zum nächsten Kreisschützentag durch ein anderes mittelbares KSVK-Mitglied kommissarisch besetzen lassen.
- Scheidet ein Mitglied der KSV-Organe vorzeitig aus, so kann der KSVK-Beirat dieses Amt bis zum nächsten Kreisschützentag durch ein anderes mittelbares KSVK-Mitglied kommissarisch besetzen lassen.
- Ausschüsse
- Sportausschuss – SpA – (§ 19 der KSVK-Satzung) Dem Ausschuss gehören mit Stimmrecht, je Mitglied nur 1 Stimme, an:
Den Vorsitz führt der Kreissportleiter bzw. einer der Stellvertreter.- der Kreissportleiter
- die stellv. Kreissportleiter A + B
- der Kreisdamenleiter
- der stellv. Kreisdamenleiter
- der Kreisrundenkampfleiter
- der Kreisschulungsleiter
- der Vorsitzende für Sachkunde
- der Kreisjugendleiter
- der stellv. Kreisjugendleiter
- die Sportreferenten
- die Sportleiter oder deren Stellvertreter bzw. Bevollmächtigte, der dem KSVK angeschlossenen Gilden / Vereine, nur eine Stimme je Gilde / Verein.
- Der Sportausschuss hat die Aufgabe, den gesamten Ablauf des Sports zu regeln und zu fördern. Seine Beschlüsse sind, nach Kenntnisnahme durch den Beirat mit Beschluss, bindend für die Gilden / Vereine.
- Die Amtsinhaber des Punktes 8.1 b bis e werden innerhalb des Sportausschusses gewählt. Die Sportreferenten werden durch den Sportausschuss bestellt, vorbehaltlich der Bestätigung durch den KSVK-Vorstand. Die Amtsdauer beträgt drei (3) Jahre. Nicht gewählte Amtsträger vom Sportausschuss werden auf dem folgenden Kreisschützentag gewählt.
- Der Sportausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal – im Oktober bzw. November – des Jahres, zusammen.
- Innerhalb des Sportausschusses ist der Technische Ausschuss, dem angehören: der Kreissportleiter, die beiden Stellvertreter A + B, der Kreisjugendleiter, der Kreisdamenleiter, der Kreisschulungsleiter und der Kreisrundenkampfleiter. Sie arbeiten das Sportprogramm aus und legen es dem Sportausschuss zur
- Der Traditionsausschuss: Diesem gehören als Mitglieder an: der Beirat, der vom Vorstand berufene Vertreter für Ehrungen, der jeweilige amtierende Kreiskönig mit -königin und die Vereinsvorsitzenden. Sitzungsleiter ist der Kreisvorsitzende, im Verhinderungsfall ein vom Vorstand berufenes Mitglied des Ausschusses.
- Nichtständige Ausschüsse können bei Bedarf durch den Vorstand einberufen werden.
- Sportausschuss – SpA – (§ 19 der KSVK-Satzung) Dem Ausschuss gehören mit Stimmrecht, je Mitglied nur 1 Stimme, an:
- Abweichungen von der Geschäftsordnung
- Abweichungen von der Geschäftsordnung können im einzelnen Fall durch Beschluss der Versammlung / Sitzung zugelassen werden, wenn kein Teilnehmer widerspricht und Bestimmungen der Satzung des KSVK nicht entgegenstehen.
- Zweifelsfragen über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der Versammlungsleiter.
- Eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche, wichtige Auslegung einer Bestimmung der Geschäftsordnung kann nur der Beirat vornehmen.
- Notwendige Änderungen oder Ergänzungen können nur durch Beschluss des Beirates vorgenommen werden.
Die Geschäftsordnung gilt ab 15.09.2014 und ist durch den Beschluss des Beirates des KSVK in Kraft gesetzt worden.